Wohnungsbestand der Städtischen Wohnungsbaugesellschaften
    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Doering (Die Linke) vom 13. Januar 2011

    Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

    Vorbemerkung: Statistische Angaben zum  Gesamtwohnungsbestand in Berlin und in den einzelnen Bezirken, zum Wohnungsbestand der städtischen Wohnungsbaugesellschaften und deren Verteilung in den Bezirken liegen per 31.12.2010 noch nicht vor. Daher wird zur Beantwortung auf die vorliegenden Daten vom 31.12.2009 zurückgegriffen.

    Frage 1: Wie hoch ist aktuell die Anzahl der Wohnungen im Besitz der städtischen Wohnungsbaugesellschaften? Wie hoch ist der prozentuale Anteil dieser Wohnungen am Berliner Wohnungsbestand? Wie hat sich der Anteil an Wohnungen im Besitz städtischer Unternehmen von 2005 bis 2010 verändert?

    Antwort zu 1.: Der eigene und angepachtete Wohnungsbestand der Städtischen Wohnungsbaugesellschaften am 31.12.2009 beträgt 269 370 Wohnungen, davon liegen 1 641 Wohnungen außerhalb Berlins. Der Anteil des Berliner Wohnungsbestandes der städtischen Wohnungsunternehmen von 267 729 Wohnungen am Gesamtbestand der Wohnungen in Berlin von 1 894 564 beträgt 14,13 %. Zur Entwicklung des Anteils der Wohnungen der Städtischen Wohnungsunternehmen in Berlin am Gesamtberliner Wohnungsbestand siehe nachfolgende Tabelle:


    Frage 2: Wie verteilt sich dieser Wohnungsbestand aktuell nach Anzahl und prozentualem Anteil am bezirklichen Wohnungsbestand auf die einzelnen Bezirke?

    Antwort zu 2.: Zur Verteilung des Wohnungsbestandes der Städtischen Wohnungsbaugesellschaften in den Bezirken siehe die als Anlage beiliegende Tabelle.

    Frage 3: Wie bewertet der Senat den in einigen Bezirken geringen Anteil an Wohnungen im Besitz städtischer Unternehmen vor dem Hintergrund, dass Berlin nicht von einem homogenen Wohnungsmarkt, sondern durch ein stärker teilräumliches Nachfrageverhalten der Mietwohnungssuchenden geprägt ist?

    Antwort zu 3.: Der gegenwärtige Wohnungsbestand der Städtischen Wohnungsunternehmen hat sich historisch entwickelt. Wünschenswert wäre eine ausgewogenere Verteilung in den Bezirken. Dies wird sich kurzfristig durch Ankäufe und Verkäufe von Wohnraum allerdings nicht realisieren lassen.

    Frage 4: Wie haben sich die Zahl und der prozentuale Anteil der nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) „angemessenen“ Wohnungen seit Inkrafttreten im Jahr 2005 in den städtischen Wohnungsbaugesellschaften bis heute verändert (bitte gegliedert nach Jahren, Wohnungsbaugesellschaften und Ortsteilen oder Bezirken)?

    Frage 5: Wie viel Prozent der energetisch sanierten Wohnungen städtischer Wohnungsbaugesellschaften liegen in der Bestandsmiete und wie viel in der Neuanmietung im Rahmen der AV-Wohnen-Richtwerte (bitte gegliedert nach einzelnen Wohnungsbaugesellschaften und Ortsteilen oder Bezirken)?

    Antwort zu 4. und 5.: Diese Informationen liegen dem Senat nicht vor und sind kurzfristig im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage auch nicht differenziert darstellbar. Der Senat geht jedoch davon aus, dass ein großer An- teil des Wohnungsbestandes der Städtischen Wohnungsunternehmen in Bezug auf die Höhe der Miete geeignet ist, auch einkommensschwache Bevölkerungsschichten mit Wohnraum zu versorgen. Die Bestimmung, ob eine Wohnung im Sinne der AV- Wohnen angemessen ist, kann nur im Zusammenhang mit dem konkreten Mieterhaushalt und seiner spezifischen Situation beurteilt werden.

    Die AV-Wohnen regelt die Richtwerte für die Ange- messenheitsprüfung auf der Grundlage der Brutto-Warmmiete, also der monatlichen Gesamtmiete einschließlich der kalten und warmen Betriebskosten. Das individuelle Verbrauchsverhalten beim Heizen und der Wasserverbrauch beeinflussen daher auch, ob die Wohnung für den Haushalt, der auf Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII angewiesen ist, angemessen ist. In Abhängigkeit von der Situation des einzelnen Haushaltes ermöglicht die AV-Wohnen auch die Überschreitung der Richtwerte um zehn Prozent, zum Beispiel für Alleinerziehende, bei längerer Wohndauer, bei wesentlichen sozialen Bezügen, für ältere Hilfeempfänger, für Schwangere. Für die Neuanmietung gibt es Sonderreglungen für von Wohnungslosigkeit bedrohte und betroffene Menschen. Auch für besondere Wohnformen, Schwerbehinderte und chronisch Kranke wurden Sonderregelungen in der AV-Wohnen getroffen.

    Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem immer der Besonderheit des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Vor allem dieser Grundsatz erlaubt es den Berliner Jobcentern, jeweils die besonderen Problemlagen der Hilfebedürftigen bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnkosten zu würdigen.
    Die Angemessenheit einer Wohnung muss daher immer in Abhängigkeit vom konkreten Haushalt und seiner spezifischen Situation gesehen werden.

    Berlin, den 08. Februar 2011 In Vertretung
    Dunger-Löper
    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

    Modernisierungspläne der HOWOGE in Buch
    Nicht behandelte Mündliche Anfrage Nr. 9 des Abgeordneten Uwe Doering (Die Linke)
    aus der 75. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 13. Januar 2011

    Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre nicht erledigte Mündliche Anfrage gemäß § 51 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses wie folgt:

    Frage 1: Entsprechen die mit der Modernisierungsankündigung geforderten neuen Mieten in den Beständen der HOWOGE in Buch dem Gesamtkonzept des Senats für die Städtischen Wohnungsbaugesellschaften oder wird der Mietspiegelhöchstwert, wie vom Berliner Mieterverein festgestellt, um 20 % überschritten?

    Frage 2: Wie bewertet der Senat die Kritik des Berliner Mietervereins, dass die Mieterhöhung von 2,41 € pro qm für eine Beispielwohnung weiterhin unzumutbar sei?

    Antwort zu 1 und 2: Die HOWOGE hat die Plattenbauwohnungen, die jetzt umfassend saniert werden sollen, am 1. Juli 2009 von der GESOBAU gekauft.

    Bei den in Rede stehenden 1.200 Wohnungen, die bis Ende des Jahres 2012 saniert werden sollen, handelt es sich um unsanierte Plattenbauten. Die Häuser sind über dreißig Jahre alt und in einem sehr schlechten Zustand; sie haben nicht mehr die allgemein übliche Ausstattung und Qualität. Der Leerstand liegt in den HOWOGE-Beständen in Buch daher auch bei rund 20 %.

    Die HOWOGE will mit der energetischen Sanierung und Modernisierung der Wohnhäuser den Mieterinnen und Mietern einen zeitgemäßen und nachfragegerechten Ausstattungsstandard bieten. Mit der Dämmung der Außenwände, dem Austausch der Fenster, dem Einbau einer neuen Heizanlage sollen zudem die Heizkosten spürbar sinken.

    Die HOWOGE stellt sich mit der Modernisierung in Buch der auch vom Abgeordnetenhaus geforderten energetischen Sanierung des Wohnungsbestandes.

    Der Senat von Berlin hat am 10. Juli 2007 ein Gesamtkonzept für die Städtischen Wohnungsbaugesellschaften in Berlin beschlossen und dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vorgelegt (Drucksache 16/0747). In diesem Gesamtkonzept sind die wohnungspolitischen und wohnungswirtschaftlichen Ziele der Tätigkeit der Städtischen Wohnungsbaugesellschaften definiert. Das Gesamtkonzept enthält auch Vorgaben an die Städtischen Wohnungsbaugesellschaften hinsichtlich der Mietpreisgestaltung. Nach der Modernisierung einer Wohnung soll von Bestandsmieterinnen und -mietern keine höhere Nettokaltmiete als die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich der eingesparten Betriebskosten verlangt werden. Auf diese Weise wird die Möglichkeit zur vollständigen Umlage der Kosten einer energetischen Sanierung begrenzt.

    In den Modernisierungsankündigungen hat die HOWOGE ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Vorgabe hingewiesen und die gesetzlich mögliche Mieterhöhung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entsprechend gekürzt.

    Für den vom Berliner Mieterverein e.V. thematisierten Fall einer für die Bestände nicht typischen 126,83 m2 großen Wohnung mit einer Ausgangsmiete von 3,60 €/m2 monatlich nettokalt bedeutet dies:

    Die Summe aus der ortsüblichen Vergleichsmiete und den voraussichtlichen Betriebskosteneinsparungen läge bei 6,01 €/m2 monatlich. Dennoch hat die HOWOGE im vorliegenden Einzelfall der besonders großen Wohnung und der konkreten Lebensverhältnisse der Mieterinnen und Mieter eine Minderung der voraussichtlichen Miete nach Modernisierung auf 5,30 €/m2 monatlich für das Ehepaar zugesagt. Der Berliner Mieterverein wurde von der HOWOGE entsprechend unterrichtet.

    Die HOWOGE betont darüber hinaus, dass sie sich an getroffene individuelle Vereinbarungen mit den Mieterinnen und Mietern selbstverständlich halten wird. Sollten sich weitergehende soziale Härten, welche die HOWOGE noch nicht kennt, ergeben, besteht seitens der HOWOGE weiterhin die Bereitschaft, Individualvereinbarungen zu treffen.
    Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die bisher vergleichsweise günstigen Ausgangsmieten in den Plattenbauwohnungsbeständen der HOWOGE in Buch auf ein Mietpreisniveau erhöht werden, das innerhalb der vom Senat vorgegebenen Grenzen liegt bzw. entsprechend gekappt wird und erhebliche eigene Verzichte der HOWOGE erforderlich macht.

    Berlin, den 28. Januar 2011
    Junge-Reyer
    Senatorin für Stadtentwicklung

    Die Rolle der Genossenschaften auf dem Berliner Wohnungsmarkt
    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Doering (Die Linke)
    vom 04. Januar 2011

    Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

    Frage 1: Wie verteilen sich zahlenmäßig und prozentual die Wohnungen von Genossenschaften nach Bezirken oder Altbezirken auf Berlin?

    Antwort zu 1.: Genossenschaften hatten 2009 in Berlin einen Bestand von rd. 186.100 Wohnungen. Das sind knapp ca. 9,8 % des Berliner Wohnungsbestandes. Diese Bestände verteilen sich wie folgt auf die Bezirke und Bezirksteile (ehemalige Bezirke vor der Bezirksfusion):



    1) Wohnungen der Mitgliedsunternehmen des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen - BBU - (einschließlich Wohnheime und für Dritte verwaltete Wohnungen) sowie Wohnungen des Prüfverbandes klein- und mittelständischer Genossenschaften (für diesen Daten aus 2008)
    2) ...des BBU


    Frage 2: Wie hoch ist der Leerstand in den Berliner Genossenschaften (falls möglich, nach einzelnen Genossenschaften und Bezirken untergliedert)?

    Antwort zu 2.: Der Verband Berlin Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU), in dem die meisten Berliner Wohnungsbaugenossenschaften Mitglied sind, gibt in seiner Jahresstatistik 2009 (S. 42) die Berliner Leerstandsquote aller seiner Mitgliedsunternehmen zum Stichtag 31.12.2009 mit 3,5 % an. Der Leerstand in den Berliner Genossenschaften wird mit insgesamt 2,3 % ausgewiesen (S. 43). Differenzierte Angaben nach Bezirken oder einzelnen Unternehmen wurden vom BBU nicht benannt.

    Frage 3: Wie viele Genossenschaften wurden in den letzten zehn Jahren neu gegründet, wie viele mussten auf- geben?

    Antwort zu 3.: Hierzu liegen dem Senat keine Zahlen vor.

    Frage 4: Auf welche Weise hat das Land Berlin in den letzten Jahren vorhandene Genossenschaften und die Bildung neuer Genossenschaften gefördert?

    Antwort zu 4.: Zwischen 2000 und 2002 sind auf der Grundlage der Richtlinien zur Förderung eigentumsorientierter Wohnungsgenossenschaften in Berlin (Amtsblatt 2000 S. 4563) acht erfolgreiche Genossenschaftsneugründungen gefördert worden, die mit Hilfe der Bestandserwerbsförderung rd. 4.300 Wohnungen erwarben. Ein weiteres gefördertes Projekt musste 2005 Insolvenz anmelden. Sieben Neugründungsinitiativen konnten den angestrebten Bestandserwerb nicht verwirklichen.

    Frage 5: Welche Inhalte sind in den Kooperationsverträgen mit Genossenschaften festgelegt worden, insbesondere zur Belegungsbindung?

    Antwort zu 5.: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat mit 26 Wohnungsbaugenossenschaften im Ostteil der Stadt, deren Wohnungsbestände durch die Altschuldenhilferegelung für die ostdeutsche Wohnungswirtschaft dem Belegungsbindungsgesetz unterliegen, seit 1999    kooperationsvertragliche Vereinbarungen abgeschlossen. Im Rahmen der Vereinbarungen hat das Land Berlin die Genossenschaften von der Pflicht freigestellt, die unter das Belegungsbindungsgesetz fallenden Wohnungen nur an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein zu vermieten. Im Gegenzug verpflichteten sich die Genossenschaften, die Bindungsregelungen nach dem Belegungsbindungsgesetz, welches Ende 2013 außer Kraft tritt, weiterhin anzuwenden. Somit werden mit den Vereinbarungen Belegungsbindungen, an denen gegenwärtig kein akuter Bedarf besteht, auf künftige Jahre verlagert. Mit der jüngst abgeschlossenen Dritten Zusatzvereinbarung zum Kooperationsvertrag sind Bindungsverlagerungen bis Ende 2021 vereinbart und im Gegenzug die Genossenschaften bis Ende 2011 freigestellt worden.

    Frage 6: Welche Inhalte könnten über die bestehenden Vereinbarungen hinaus mit Genossenschaften in Kooperationsverträgen geregelt werden?

    Antwort zu 6.: Das Instrument des Kooperationsvertrages zwischen dem Land Berlin (Hauptverwaltungen, deren nachgeordnete Einrichtungen oder Bezirke) und einer oder mehreren Wohnungsbaugenossenschaften kommt grundsätzlich überall dort in Betracht, wo ein gemeinsames Interesse an der vertraglich bindenden Regelung bestimmter Leistungsbeziehungen besteht. Dies könnte neben den in der Antwort zu Frage 5 genannten Belegungsrechten z.B. Aktivitäten in sozialen Nachbarschaften (wie etwa die Mitwirkung von Genossenschaften am Quartiersmanagement, die Öffnung von Genossenschaftstreffs auch für Nichtmitglieder u.ä.) oder Klima- schutzfragen (wie z.B. bestimmte CO2-Minderungsziele) umfassen. Kooperationsvertragliche Vereinbarungen können allerdings nicht mehr regeln oder nachlassen, als gesetzlich normiert ist.

    Berlin, den 08. Februar 2011 In Vertretung
    Dunger-Löper
    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

    Freistellung von Belegungsbindungen
    Drucksache 16 / 14 508

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Doering (Die Linke) vom 17. Juni 2010 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Juni 2010) und Antwort

    Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

    1. Wer ist nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz) und dem Gesetz zur Sicherung von Belegungsbindungen (Belegungsbindungsgesetz) verfügungsberechtigt?

    Zu 1.: Verfügungsberechtigte und Verfügungsberechtigter im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) und des Belegungsbindungsgesetzes (BelBindG) ist der/die durch die Förderung berechtigte und verpflichtete Eigentümer/-in der Wohnung.

    2. Wie interpretiert der Senat für die Gesetzesausführung auf Landesebene den Sachverhalt, dass der Bundesgesetzgeber in § 30 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz für die Freistellung von Belegungsbindungen einen Ausgleich (entweder durch Belegungsrechte für Ersatzwohnungen, Geldausgleich oder sonstigen Ausgleich) vorsieht, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an den Bindungen nicht mehr besteht oder wenn ein überwiegend öffentliches Interesse an der Freistellung besteht, dies jedoch in § 30 Abs. 3 praktisch widerrufen wird, indem von einem Ausgleich grundsätzlich abgesehen werden kann, „wenn und soweit die Freistellung im überwiegenden öffentlichen Interesse erteilt wird“?

    Zu 2.: Die bundesrechtlichen Freistellungsregelungen des § 30 WoFG haben sich in jahrelanger Praxis bewährt. Der nach § 30 Abs. 3 WoFG mögliche Verzicht auf einen Ausgleich stellt sich insoweit auch nicht als Widerspruch dar.

    So wäre es z.B. wohl nur schwer „vermittelbar“, wenn die im Rahmen des Maßnahmenprogramms für Großsiedlungen des Sozialen Wohnungsbaus aus Gründen der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erteilten und im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Freistellungen mit einem von der Verfügungsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten zu leistenden Ausgleich versehen werden würden.

    3. Hat der Senat von der in § 30 Absatz 1 Wohnraum förderungsgesetz beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Verfügungsberechtigten    von der Verpflichtung nach § 27, Abs. 1 (Wohnungen nur zu überlassen, wenn ein Wohnberechtigungsschein vorliegt) dadurchfreizustellen,
    a) dass der Verfügungsberechtigte der zuständigen Stelle das Belegungsrecht für Ersatzwohnungen für die Dauer der Freistellung vertraglich einräumt?
    b) dass der Verfügungsberechtigte einen Geldausgleich in angemessener Höhe oder einen sonstigen Ausgleich in angemessener Art und Weise leistet?

    4. Wenn 3.a) bejaht wird: Wie viele Belegungsrechte wurden vertraglich vereinbart? Wenn 3.b) bejaht wird: Wie hoch ist der Geldausgleich bzw. worin besteht der sonstige Ausgleich? Falls 3.a) und b) verneint werden: Aus welchen Gründen hat der Senat von einem Ausgleich abgesehen und worin besteht das „überwiegend öffentliche Interesse“?

    Zu 3. und 4.: Der Senat hat in entsprechender Anwendung des § 30 WoFG im Ostteil der Stadt die dem Belegungsbindungsgesetz unterworfenen 85.900 Wohnungen im Eigentum städtischer Wohnungsunternehmen und 28.700 Wohnungen im Eigentum von Wohnungsgenossenschaften aufgrund kooperationsvertraglicher Vereinbarung dahingehend freigestellt, dass diese auch an Personen ohne Wohnberechtigungsschein vergeben werden können. Diese Wohnungen unterliegen dem allgemeinen Mietpreisrecht also auch dem Berliner Mietspiegel und keinen Kostenmietpreisbindungen wie Sozialwohnungen. Vom Mietpreis her sind sie in Abhängigkeit vom Instandhaltungs- und Modernisierungszustand auch für die breiten Schichten der Bevölkerung geeignet. Sie liegen vielfach unter der Durchschnittsmiete des Sozialen Mietwohnungsbaues. Die gesetzlichen Belegungsbindungen enden mit Außerkrafttreten des Belegungsbindungsgesetzes am 31.12.2013. In den zuvor genannten kooperationsvertraglichen Vereinbarungen mit den städtischen Gesellschaften und den Genossenschaften sind als Kompensation für die erfolgten Freistellungen praktisch identische vertragliche Belegungsbindungen für einen bestimmten Zeitraum nach Außerkrafttreten des BelBindG vereinbart worden. Gemäß den Kooperationsverträgen gilt derzeit für die städtischen Wohnungsbaugesellschaften eine Verlängerung der Bindungen bis zum 31.03.2017. Bei den Genossenschaften besteht derzeit eine Verlängerung der Bindungen bis zum 31.12.2020.

    Die Zuständigkeit für Einzelfreistellungen im Rahmen des § 30 WoFG liegt bei den Bezirken. Zur Beantwortung der Fragen wäre insoweit einer umfänglichen Abfrage bei den Bezirken erforderlich, die im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht geleistet werden kann. Der Senat bittet um Verständnis dafür, dass er in Anbetracht des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes deshalb davon abgesehen hat.

    5. Warum hat der Senat gemäß Drs. 16/0191 (Anschlussförderung - Ausstieg mit Transparenz) „zur Unterstützung der betroffenen Vermieter“ auf die Einhaltung der Belegungsbindungen in den vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen Objekten - zunächst befristet bis 31.12.2008, nunmehr verlängert bis 31.12.2011 - verzichtet?

    7. Was spricht aus Sicht des Senats gegen die sofortige Rücknahme des Verzichtes auf die Einhaltung der Belegungsbindungen zugunsten der betroffenen Mieterinnen und Mieter und zulasten der „betroffenen Vermieter“, die bereits - auch bei Wegfall der Anschlussförderung - eine Grundförderung erhalten haben, aus der sich die Belegungsbindung nach § 29 Wohnraumförderungsgesetz ergibt?

    8. Fallen Belastungen für den Landeshaushalt durch die Rücknahme des Verzichtes auf die Einhaltung der Belegungsbindungen in den vom Wegfall der Anschlussförderung betroffenen Objekten an und wenn ja, wie hoch sind diese?

    Zu 5., 7. und 8.: Die Freistellung wurde vorgenommen, da der Senat bei den betroffenen Objekten keine Einflussmöglichkeiten auf die Mieten mehr hat. Durch den Wegfall der belegungsbindungsrechtlichen Einschränkungen wird zu einem großen Teil positiv auf den ansonsten wahrscheinlich hohen Leerstand an Wohnungen eingewirkt. Die finanziell negativen Aspekte von Wohnungsleerstand werden so bei den Verfügungsberechtigten und auch - in Hinblick auf eventuelle Darlehensausfälle bei Insolvenzen - für den Berliner Haushalt abgefedert. Diese belegungsbindungsrechtlichen Frei- stellungen waren Teil der Berliner Argumentationskette im Rahmen der höchstrichterlichen Überprüfung und Entscheidung über den Ausstieg aus der Anschlussförderung. Vor dem Hintergrund dieser Aspekte muss eine Rücknahme des Verzichts auf die Einhaltung der Belegungsbindungen sorgfältig abgewogen werden.

    6. Gibt es Anhaltspunkte und Belege dafür, dass die Freistellung von Belegungsbindungen der Schaffung oder der Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und der sozialen Durchmischung dient?

    Zu 6.: Der Senat sieht in der Entwicklung der Kategoriezuordnungen im Rahmen des Maßnahmenprogramms für Großsiedlungen des Sozialen Wohnungsbaus einen eindeutigen Beleg dafür, dass sich ein positiver Effekt aus den erteilten Freistellungen ergeben hat. Bestand bei den 1998 betroffenen 32 Großsiedlungen eine Verteilung über die drei festgelegten Kategorien (Kategorie I - problematische Gebiete; Kategorie II – Prophylaxegebiete; Kategorie III – Gebiete mit ausgewogener Struktur), denen die einzelnen Großsiedlungen je nach Grad ihrer sozioökonomischen Problemlage sowie nach ihren Fluktuationswerten zugeordnet wurden, im Verhältnis 16:11:5, ist dieses dreistufige Kategoriengerüst mittlerweile dahingehend ausdifferenziert, dass die Mehrzahl der Großsiedlungen der Kategorie II und überwiegend der Kategorie III zugeordnet und somit als Gebiete mit ausgewogener Struktur ausgewiesen werden können.

    Im Rahmen der letzten Kategorisierung zur Gebietsfreistellung mit Bekanntmachung vom 13. Januar 2010 (ABl. Nr. 3 vom 22.01.2010, S. 68 ff) waren von den mittlerweile 34 definierten Großsiedlungen des Sozialen Wohnungsbaus 12 Siedlungen der Kategorie I, 7 Siedlungen der Kategorie II und 15 Siedlungen der Kategorie III zugeordnet.

    9. Plant der Senat über den 31.12.2011 hinaus, auf die Einhaltung der Belegungsbindungen zu verzichten? Ist für den Senat die sofortige Rücknahme des Verzichtes in kleinteiligen Stadträumen gemäß § 30 Abs. 2 Wohnraum- förderungsgesetz denkbar, in denen durch besonders hohe Nachfrage nach Wohnraum der Druck auf die Bestandsmieter wächst und soziale Entmischung droht, weil sich Vermieter anstelle des    Einkommensniveaus zur Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins an erheblich höheren erzielbaren Neuvertragsmieten bei freier Belegung orientieren?

    Zu 9.: Über die Fortführung oder den Wegfall der noch bis zum 31. Dezember 2011 befristeten Freistellung wird zeitnah entschieden werden. Eine sofortige Rück- nahme des Verzichts auf die Einhaltung der Belegungsbindung in kleinteiligen Stadträumen würde nichts an der mietpreisrechtlichen Systematik ändern. Im Übrigen wird auf die zu 5., 7. und 8. genannten Beweggründe verwiesen.

    Berlin, den 21.07.2010

    In Vertretung

    Dunger-Löper
    Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
    Wirkung der Kündigungsschutzklausel bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
    Drucksache 16 / 14 493

    Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Doering (Die Linke) vom 10. Juni 2010 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Juni 2010) und Antwort

    Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

    1. Wie viele Mietwohnungen sind seit 2004 in Eigentumswohnungen umgewandelt worden, die zum Zeitpunkt der Umwandlung vertragsgemäß vermietet waren und die nicht an selbstnutzende Mieterinnen und Mieter veräußert wurden?

    2. Wie viele derartige Wohnungen sind von städtischen Wohnungsbaugesellschaften als Eigentumswohnungen veräußert worden?

    Lesen Sie die gesamte Anfrage mit Antworten hier (pdf).

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